Satzung
Bund deutscher Baumschulen (BdB) Landesverband Bayern e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Zusammenschluss von Baumschulen in Bayern innerhalb des Gesamtvereines Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. ist ein rechtsfähiger Verein und führt den Namen „Bund deutscher Baumschulen (BdB) Landesverband Bayern e.V.“, kurz Landesverband genannt.
-
Der Landesverband hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
-
Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Landesverband ist die berufsständische Vertretung der in Bayern ansässigen Baumschulen.
- Zielsetzung des Landesverbandes ist die Förderung des Baumschulwesens besonders auf qualitativem, technischem und kulturellem Gebiet im Freistaat Bayern. Der Landesverband vertritt seine Mitglieder gegenüber politischen und behördlichen Einrichtungen sowie gegenüber amtlichen, halbamtlichen und privaten Organisationen im Freistaat Bayern. Dabei ist er an die Beschlussfassungen des Gesamtvereines Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. gebunden, der die Vertretung gegenüber den entsprechenden Einrichtungen auf Bundesebene sowie auf europäischer Ebene wahrnimmt.
- Der Landesverband kann seine Mitglieder beraten und deren Interessen vertreten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Landesverband gewährt Rat und Hilfe in Rechts- und Steuer-angelegenheiten im Rahmen der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten. Er ist als Vereinigung von Arbeitgebern Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifrechtes.
- Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Landesverbandes sind zugleich auch unmittelbar Mitglieder des Gesamtvereines und Bundesverbandes „Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.“ mit Sitz in Berlin, kurz BdB genannt.
- Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können Baumschulen oder Vermarktungsunternehmen für Baumschulpflanzen im Freistaat Bayern sein, die Mitglied im BdB sind. Es gilt die Satzung des BdB (§3).
- Der Landesverband kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben im Landesverband weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
- Natürlichen Personen aus dem Bereich der ordentlichen Mitglieder kann, wenn sie aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, eine passive Mitgliedschaft zuerkannt werden. Passive Mitglieder haben im Landesverband weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Landesverband entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach Eingang des Aufnahmeantrages innerhalb einer Frist von drei Monaten. Anträge, die bei dem Landesverband eingehen, sind der Bundesgeschäftsstelle des BdB zur Kenntnis zu geben. Im Falle einer Ablehnung des Antrages durch den Landesverband ist dies ebenfalls der Bundesgeschäftsstelle zur Kenntnis zu geben. Der Antragsteller kann binnen Monatsfrist Einspruch bei der Bundesgeschäftsstelle einlegen. Der Ablehnungsbescheid ist mit entsprechendem Rechtsmittelhinweis zu versehen. Über den Einspruch entscheiden gemäß der Satzung des BdB (§3):
a. Der Präsident des BdB oder, falls der Antragsteller aus dem Gebiet des Landesverbandes kommt, dem der Präsident angehört, einer seiner Stellvertreter, sowie
b. zwei Mitglieder des Hauptausschusses des BdB, die ebenfalls nicht dem entsprechenden Landesverband angehören dürfen, sowie
c. zwei Mitglieder des Vorstandes desjenigen Landesverbandes, gegen dessen Entscheidung sich der Einspruch richtet. Benennung erfolgt durch den Landesverbandsvorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet:
a. automatisch mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Gesamtverein Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen muss und nur durch Einschreibebrief an die Bundesgeschäftsstelle des BdB erfolgen kann. Die Austrittserklärung wird dann zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
-
Der Vorsitzende des Landesverbandes kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung schriftlich aussprechen, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. Ersatzweise kann der Geschäftsführende Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit diese Aufgabe übernehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Ein berechtigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit Leistungen an den Landesverband im Rückstand ist oder wenn das Mitglied grob oder nachhaltig gegen die Satzung, die Interessen der Berufsorganisation oder die Berufsehre verstößt. Wenn ein ausgeschlossenes Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch einlegt, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
-
Ein Ausschluss ist der Bundesgeschäftsstelle des BdB zur Kenntnis zu geben. Für den Fall des Verlustes der Mitgliedschaft eines Mitgliedes im Landesverband obliegt es dem Präsidium des BdB, über den weiteren Verbleib des aus dem Landesverband ausgeschiedenen Mitgliedes im BdB zu entscheiden. Auf die Satzung des BdB (§4) wird verwiesen.
-
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens alle Mitgliedsrechte und Anteile am Vermögen des Landesverbandes. Sie haben ihre vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Landesverband zu erfüllen. Scheidet das Mitglied vor dem Ende eines Geschäftsjahres aus, findet eine anteilige Rückzahlung der für dieses Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte. Die ordentlichen Mitglieder sind an satzungsgemäß gefasste Beschlüsse des Landesverbandes gebunden.
-
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Landesverbandes zu benutzen, Anträge an die Organe des Landesverbandes zu richten, an der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung teilzunehmen und bei Wahlen und Beschlussfassungen nach Maßgabe dieser Satzung ihre Stimme abzugeben.
-
Die fördernden Mitglieder und die passiven Mitglieder haben das Recht die periodischen Informationen des Landesverbandes zu nutzen und an der Mitgliederversammlung ohne Antragsund Stimmrecht teilzunehmen.
-
Alle Mitglieder haben die Pflicht an den Zielen und Aufgaben des Landesverbandes mitzuarbeiten und die festgesetzten Beiträge und Umlagen gemäß § 6 rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beiträge und Umlagen
-
Die Höhe, Fälligkeit, Einziehung sowie sonstigen Modalitäten der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge können in dieser Beitragsordnung nach Betriebsgröße gestaffelt werden. Die Mitglieder sind zur wahrheits- und fristgemäßen Erteilung angeforderter Auskünfte (z.B. zur Einteilung in Betriebsgrößenklassen, Arbeitswerte, etc.) verpflichtet.
-
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Landesverbandes können von der Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen werden. Die das einzelne Mitglied im Jahr treffende Umlage darf die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages nicht übersteigen.
-
Die Beiträge von fördernden Mitgliedern werden jeweils vom Geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
-
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Landesverbandes in München. Soweit der Landesverband die Bundesgeschäftsstelle des BdB mit der Erhebung von Beiträgen und Umlagen beauftragt hat, ist in diesem Fall Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Gesamtvereines in Berlin.
§ 7 Organe des Landesverbandes
-
Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Mitgliederversammlung (§ 8),
b. der Geschäftsführende Vorstand (§ 9),
c. der Vorstand (§ 10).
-
Über jede von einem Organ des Landesverbandes abgehaltene Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Leiter der Sitzung sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle sind den Organmitgliedern auf Wunsch elektronisch zuzustellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
-
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Landesverbandes gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht den anderen Organen des Landesverbandes durch Satzung übertragen worden sind; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
b. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c. Wahl der Mitgliedervertreter und deren Stellvertreter für die Mitgliedervertreterversammlung des Gesamtvereines,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e. Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung,
f. Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen,
g. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes,
h. Genehmigung des Jahresabschlusses,
i. Wahl der Rechnungsprüfer,
j. Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung auf Antrag der Rechnungsprüfer,
k. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
-
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder ersatzweise vom an Lebensalter ältesten Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn drei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt den Tagungsort sowie die Versammlungsart mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensalter ältesten Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes.
-
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, z.B. per E-Mail, erfolgen. Mitglieder, die dem Verband keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung postalisch an die letzte dem Landesverband bekannt gegebene Anschrift. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag, wobei der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird.
-
Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und, sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Die Versammlungsart ist den Mitgliedern in der Einladung mitzuteilen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
-
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom bzw. über eine nur für Mitglieder zugängliche Online-Konferenz statt. Der Geschäftsführende Vorstand kann Gäste zulassen. Abstimmungen erfolgen über ein Abstimmungstool, für dessen Nutzung die abstimmungsberechtigten Mitglieder ein gesondertes Passwort benötigen. Dieses Passwort ist jeweils nur für die Abstimmung in der betreffenden Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim BdB registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail; die übrigen Mitglieder erhalten spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Schreiben an die dem BdB Bundesverband zuletzt bekannte Postadresse, worin sie aufgefordert werden, dem BdB eine aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit ihnen das Passwort übersandt werden kann. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem BdB zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort und/oder sonstige Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
-
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme bzw. Abstimmung im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
-
Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung zu treffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung ist der Versammlungsleiter berechtigt, das Rede- und Fragerecht in angemessener Weise (und zwar sowohl zeitlich als auch sachlich) zu begrenzen. Wird die Versammlung als Online-Präsenzversammlung abgehalten, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen gemäß Satz 4 und 5 sind mit der Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung anzukündigen.
- Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Nimmt kein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands an der Versammlung teil oder besteht innerhalb des Geschäftsführenden Vorstands keine Einigkeit über die Versammlungsleitung, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Wirksamkeit der in der Mitgliederversammlung erfolgten Abstimmungen und Beschlüsse ist die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entscheidend.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern Gesetz oder diese Satzung keine höhere Stimmenmehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit das an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Für Änderungen der Satzung, einschließlich des Namens oder Vereinszweckes, oder zur Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Beschlussfassung oder Wahl wird auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes durchgeführt oder wenn es diese Satzung ausdrücklich bestimmt.
- In der Mitgliederversammlung erfolgte Abstimmungen und Beschlüsse können nicht angefochten werden, wenn aufgrund technischer Störungen Mitglieder nicht in der Lage sind, von ihren Rechten (insbes. Abstimmungs- und Rederechte) Gebrauch zu machen, es sei denn, dem Landesverband oder dem Versammlungsleiter ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
-
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
-
Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
-
Im Innenverhältnis, also ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, vertritt der Vorsitzende den Landesverband. Der Vorsitzende, wie auch jedes andere Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, kann sich durch ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vertreten lassen. Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann sich jedoch nur durch ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten lassen.
-
Der Vorsitzende ist Sprecher des Landesverbandes nach außen und innen. Er vertritt den Geschäftsführenden Vorstand gegenüber der Geschäftsführung. Ist der Vorsitzende verhindert oder nicht im Amt, übernimmt diese Aufgaben das an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Innerhalb der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Geschäftsführenden Vorstandes hat der Vorsitzende Handlungsfreiheit.
-
Der Vorsitzende entscheidet in allen Fragen von Stimmengleichheit bei Abstimmungen der Organe im Sinne des § 7, sofern sich keine abweichenden Regelungen in dieser Satzung finden. Ist der Vorsitzende verhindert oder nicht im Amt, übernimmt diese Aufgabe das an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
-
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen Inhaber eines Mitgliedsbetriebes des Landesverbandes sein. Die Zugehörigkeit zum Geschäftsführenden Vorstand ist an eine Altersgrenze von 70 Jahren gebunden. Es dürfen nur Personen in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden, die vor Beginn der anstehenden vierjährigen Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
-
Zur Sicherstellung der Kontinuität der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes sollen der Vorsitzende und zwei Stellvertretende Vorsitzende nicht in dem Jahr für die vierjährige Amtszeit neu gewählt werden, in dem der weitere Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister neu zu wählen sind.
-
Die Wahlen zum Geschäftsführenden Vorstand erfolgen geheim.
-
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt eine Nachwahl spätestens in dem auf den Ausscheidenszeitpunkt folgenden Jahr für den Rest der Amtszeit.
-
Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen. Diese Personen haben innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht.
-
Der Geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Richtlinien der Verbandsarbeit des Landesverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b. Verwaltung des Verbandsvermögens und Feststellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses,
c. Benennung von Vertretern, die der Landesverband in andere Organisationen entsendet,
d. Berufung einer Geschäftsführung,
e. Einrichtung, Zusammensetzung und Auflösung von Ausschüssen zu bestimmten Arbeitsgebieten.
f. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Der Geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Falls zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes dies beantragen, ist der Vorsitzende dazu verpflichtet. Ist der Vorsitzende verhindert oder nicht im Amt, übernimmt diese Aufgaben das an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und, sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Über die Art der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes entscheidet der Vorsitzende. Ist der Vorsitzende verhindert oder nicht im Amt, übernimmt diese Aufgaben das an Lebensalter älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Versammlungsart ist den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes in der Einladung mitzuteilen.
- Zu Beginn jeder Sitzung wird ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes als Versammlungsleiter bestimmt und im Protokoll festgehalten.
- Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Für die Wirksamkeit der in der Versammlung des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgten Abstimmungen und Beschlüsse ist die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes durch den Versammlungsleiter entscheidend.
- In der Versammlung des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgte Abstimmungen und Beschlüsse können nicht angefochten werden, wenn aufgrund technischer Störungen Mitglieder nicht in der Lage sind, von ihren Rechten (insbes. Abstimmungs- und Rederechten) Gebrauch zu machen, es sei denn dem Landesverband oder dem Versammlungsleiter ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
§ 10 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.
-
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Falls kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl offen erfolgen. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist an eine Altersgrenze von 70 Jahren gebunden. Es dürfen nur Personen in den Vorstand gewählt werden, die vor Beginn der anstehenden vierjährigen Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
-
Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.
-
Der Vorstand übernimmt die Aufgaben des Landesverbandes, die ihm der Geschäftsführende Vorstand aufgrund seiner Richtlinienkompetenz überträgt. Darüber hinaus obliegt ihm die Beratung des Geschäftsführenden Vorstandes.
-
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich im Rahmen des „erweiterten Vorstandes“ (Vorstand zuzüglich weiterer Persönlichkeiten, die vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmt werden) zusammen. Der Geschäftsführende Vorstand kann den Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes beantragt wird. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich oder elektronisch unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
-
Zu Beginn jeder Sitzung des Vorstands wird ein Mitglied des Vorstandes als Versammlungsleiter bestimmt und im Protokoll festgehalten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
- Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit. Im Rahmen ihrer Funktionen dürfen sie Mehrfachvertretungen wahrnehmen und auch Rechtsgeschäfte im Namen des Landesverbandes mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenordnung
-
Der Geschäftsführende Vorstand kann Personen, die sich im Landesverband um die Belange des Landesverbandes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernennen.
-
Der Geschäftsführende Vorstand kann einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden des Landesverbandes ernennen. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
-
Über weitere Ehrungen und Auszeichnungen des Landesverbandes entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
§ 12 Rechnungsprüfer
-
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von jeweils vier Jahren zwei Rechnungsprüfer, die die Bücher und die Kassenführung des Landesverbandes zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
-
Jedes zweite Jahr scheidet der Rechnungsprüfer mit der längsten Amtsdauer aus. Eine unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit und Schweigepflicht
-
Die Mitglieder der Organe des Landesverbandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch die Erstattung ihrer Auslagen erhalten. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Bei dieser Entscheidung haben die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes keine Stimme.
-
Die Mitglieder der Organe haben die Ämter unparteiisch zu führen und Betriebsgeheimnisse, die ihnen zur Kenntnis kommen, geheim zu halten und sich ihrer Verwertung zu enthalten.
§ 14 Auflösung
-
Die Auflösung des Landesverbandes bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen werden muss, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Diese Mitgliederversammlung darf nur in Präsenz stattfinden.
-
Im Falle der Auflösung des Landesverbandes sind vorhandene Mittel zur Förderung des Baumschulwesens im Freistaat Bayern zu verwenden.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung und späterer Änderungen
-
Gemäß § 16 B Absatz 1 der Satzung des Gesamtvereines Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. bedarf diese Satzung des Landesverbandes der Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereines. Diese Zustimmung wurde erteilt.
-
Gemäß § 16 B Absatz 1 der Satzung des Gesamtvereines Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. bedürfen spätere Änderungen dieser Satzung des Landesverbandes vor ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereines.
erstmalig beschlossen von der Gründungsversammlung
am 20. Februar 2013 in Nürnberg
geändert von der Mitgliederversammlung
am 21. Februar 2024 in Veitshöchheim